Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Vermieter & Begriffsdefinitionen
mönchgut living & spa ist eine Marke der living & spa GmbH, Am Hafen 10a, 18586 Mönchgut. Die Gesellschaft (nachfolgend Vermieter genannt) bietet unter dieser Marke Ferienstudios, Ferienwohnungen und Ferienhäuser (nachfolgend Ferienunterkünfte genannt) im Ostseebad Mönchgut OT Gager auf Rügen an. Kunden, die diese Angebote des Vermieters in Anspruch nehmen, werden nachfolgend als Mieter bezeichnet. Vermieter und Mieter erklären sich mit den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einverstanden.
§ 2 Mietvertrag & Mietdauer
(1) Diese AGB sowie die in der Buchungsbestätigung genannten Bedingungen bilden zusammen die Grundlage für ein temporäres Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Vermieter und Mieter sind sich einig, dass durch diesen Mietvertrag kein Mietverhältnis geschlossen wird, das eine Nutzung der Ferienunterkunft zu dauerhaften Wohnzwecken (Haupt- oder Zweitwohnsitz) oder zu einer gewerblichen Nutzung vorsieht. Er handelt sich bei den Unterkünften um möblierte Ferienunterkünfte, deren Nutzung nur im Rahmen eines Erholungsaufenthaltes oder einer Geschäftsreise gestattet ist.
(2) Der Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt durch die Buchung des Mieters zustande und wird mit der Buchungsbestätigung des Vermieters wirksam. Die Buchungsbestätigung kann schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) oder mündlich (telefonisch, persönlich vor Ort) übermittelt werden. Auch wenn die Ferienunterkunft über einen Vermittler - zum Beispiel eine Agentur oder ein Internetportal - gebucht wird, gelten diese AGB, außer im konkreten Buchungsprozess wurden andere Bedingungen definiert.
(3) Die Mietdauer ist in der Buchungsbestätigung festgelegt.
§ 3 Mietobjekt & Kategorien & Upgrade
(1) Die Eigenschaften, Einrichtung und Ausstattung der Ferienunterkünfte werden auf der Internetseite des Vermieters (www.moenchgut-living.de) sowie in Broschüren detailliert beschrieben.
(2) Die Ferienunterkünfte des Vermieters sind in Kategorien unterteilt. Der Mieter hat mit seiner Buchung Anspruch auf eine Unterkunft in der von ihm gebuchten Kategorie. Der Mieter hat ausdrücklich keinen Anspruch auf eine konkrete Ferienunterkunft innerhalb der gleichen Kategorie, selbst wenn der Mieter eine konkrete Unterkunft beim Buchungsprozess nachgefragt hat.
(3) Der Vermieter hat das Recht, den Mieter ohne dessen ausdrückliche Zustimmung und ohne Zusatzkosten für ihn in einer Ferienunterkunft einer besseren Kategorie als der gebuchten unterzubringen. Ebenso hat er das Recht, den Mieter in einer größeren Ferienunterkunft als der gebuchten unterzubringen. In beiden Fällen liegt ein für den Mieter vorteilhaftes Upgrade vor, das keinen Mangel an der Mietsache darstellt.
§ 4 Buchung & Leistungsumfang der Buchung
(1) Um eine Buchung vornehmen zu können, ist der Mieter verpflichtet, eine zum Zeitpunkt der Anreise noch gültige Kreditkarte als Garantie zu hinterlegen. Der Mieter hat zu gewährleisten, dass der Verfügungsrahmen seiner Kreditkarte für den fälligen Mietpreis ausreichend ist. Verfügt der Mieter im Moment der Buchung über eine Kreditkarte, deren Gültigkeit vor dem Datum der Anreise abläuft, so kann er mit dieser Kreditkarte die Buchung zunächst vornehmen. Er ist in dem Fall aber verpflichtet, zum Gültigkeitsende der Kreditkarte dem Vermieter unaufgefordert eine neue Kreditkarte mitzuteilen, die zum Zeitpunkt der Anreise noch gültig ist. Besitzt der Mieter keine Kreditkarte oder ist der Verfügungsrahmen nicht hoch genug, kann der Vermieter eine sofortige Zahlung des Mietpreises als Garantieleistung verlangen.
(2) Der Umfang der vertraglichen Leistungen einer Buchung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung des Vermieters, die während des Buchungsprozesses angegeben und in der Buchungsbestätigung wiederholt wird. Andere Angaben, beispielsweise in Broschüren, für die der Vermieter nicht die Verantwortung trägt, oder auf Internetportalen, die nicht vom Vermieter selbst eingestellt wurden, sind nicht maßgeblich. Mündliche Nebenabreden sind nur vertragsbindend, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
(3) Der Vermieter ist berechtigt, aus organisatorisch notwendigen und nicht vorhersehbaren Gründen einzelne Nebenleistungen einer Buchung (etwa den Zugang zu Gemeinschaftsflächen der Ferienanlage) zu modifizieren. Von den Leistungsänderungen wird der Mieter angemessen unterrichtet. Der Mietpreis ist gegebenenfalls entsprechend anzupassen. Eine Anpassung des Mietpreises ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Zugangsbeschränkungen durch behördliche Vorgaben erfolgen müssen (z.B. im Fall einer Epidemie oder Pandemie). Stellt die Änderung einen erheblichen Nachteil für den Mieter dar, darf dieser ein kostenloses Sonderkündigungsrecht ausüben.
(4) Nimmt der Mieter gebuchte Leistungen nicht in Anspruch, besteht kein Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung.
§ 5 Mietpreis
(1) Der Mietpreis ist abhängig von der gebuchten Unterkunftskategorie, dem Buchungszeitraum und der gewählten Rate. Der für einen Aufenthalt fällige Mietpreis wird während des Buchungsprozesses angegeben und wird in der Buchungsbestätigung wiederholt. Als Mietpreis im Sinne dieser AGB zählen auch die Kosten für Nebenleistungen.
(2) Die Fälligkeit des Mietpreises ist abhängig von der gebuchten Rate. Die Fälligkeit ist während des Buchungsprozesses angegeben und wird in der Buchungsbestätigung wiederholt. In jedem Fall ist der Mietpreis in voller Höhe spätestens im Moment der Anreise fällig.
(3) Der Mietpreis ist vorzugsweise per EC-Karte oder Kreditkarte zu begleichen. Eine Barzahlung ist ebenfalls möglich. Alternativ kann der Mietpreis vor Mietbeginn auf das in der Buchungsbestätigung genannte Konto des Vermieters überwiesen werden. Der Mieter muss gewährleisten, dass die Gutschrift mindestens einen Tag vor Anreise auf dem Konto des Vermieters erfolgt. Kopien von Überweisungsaufträgen sind als Nachweis der Bezahlung nicht ausreichend.
(4) Erst wenn der Mietpreis vollkommen bezahlt ist, hat der Mieter das Recht, die gebuchte Ferienunterkunft zu beziehen.
(5) Sämtliche Preisangaben verstehen sich stets inklusive der aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei einer Erhöhung der Mehrwertsteuer nach Buchung und vor Mietbeginn hat der Vermieter das Recht, den Mietpreis entsprechend anzuheben. Er hat den Mieter unverzüglich darüber zu unterrichten. Bei einer Senkung der Mehrwertsteuer hat der Mieter gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch auf eine Preisreduzierung.
(6) Gegen Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Ansprüchen aufrechnen.
§ 6 Kurtaxe
(1) Die Gemeinde, in der die Ferienunterkünfte liegen, erhebt eine Kurtaxe von allen Urlaubern im Ort. Die Kurtaxe ist eine kommunale Abgabe und deshalb nicht im Mietpreis inbegriffen. Die Höhe und Abwicklung der Bezahlung der Kurtaxe wird von der Gemeinde bestimmt. Die Kurtaxe ist in voller Höhe für den gesamten Aufenthalt im Voraus bei Anreise zu bezahlen. Weitere Informationen über die Kurtaxe können bei der Kurverwaltung der Gemeinde eingeholt werden.
(2) Beruflich bedingte Aufenthalte können unter bestimmten Bedingungen von der Kurtaxe befreit sein. Die zu erfüllenden Voraussetzungen werden von der Kurverwaltung festgelegt. Es ist dem Mieter freigestellt, die notwendigen Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen vorzulegen. In Zweifelsfällen ist eine direkte Kontaktaufnahme mit der Kurverwaltung geboten.
§ 7 Rücktritt seitens des Mieters vor Mietbeginn (Stornierungsgebühren)
(1) Ob ein Mieter von einem Mietvertrag zurücktreten kann, hängt von der vom Mieter gewählten Rate ab. Wenn laut Buchungskonditionen eine Rate nicht stornierbar und/oder umbuchbar ist, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Sollte eine Rate einen Rücktritt nicht ausschließen, ist die Erklärung zum Rücktritt von dem Tage an wirksam, an dem sie beim Vermieter eingeht. Um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden, hat der Rücktritt vorzugsweise in Schriftform (Brief, Fax, E-Mail) zu erfolgen. Sollte der Rücktritt mündlich erklärt werden, muss im Zweifelsfalls der Mieter den Beweis erbringen, dass er wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist. Der Vermieter bestätigt einen Rücktritt seitens des Mieters grundsätzlich in Schriftform (Brief, Fax, E-Mail). Hat der Mieter diese Bestätigung nicht innerhalb einer üblichen Frist nach seiner Erklärung erhalten, ist er verpflichtet, unverzüglich Kontakt mit dem Vermieter aufzunehmen.
(2) Ob für einen Rücktritt seitens des Mieters (soweit zulässig) für den Mieter Kosten entstehen (Stornierungsgebühren) und falls ja, wie hoch diese sind, ist abhängig von der gebuchten Rate und dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Die konkreten Stornierungskonditionen und damit verbundenen Gebühren sind während des Buchungsprozesses ersichtlich und in der Buchungsbestätigung vermerkt. Durch den Abschluss seiner Buchung hat der Mieter diese Konditionen als für ihn gültig anerkannt.
(3) Dem Mieter bleibt es unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist als die von dem Vermieter geforderten Stornierungsgebühren.
(4) Um Stornierungsgebühren zu verhindern, kann sich der Mieter vor Mietbeginn durch einen anderen geeigneten Mieter ersetzen lassen. Dazu hat der Mieter dem Vermieter den Mieter zu benennen, der an seiner Stelle in den Vertrag eintreten soll und dieser Mieter hat seinen Eintritt in alle vertraglichen Rechte und Pflichten schriftlich zu bestätigen. Der Vermieter erhebt für den Wechsel des Vertragspartners ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 50 €.
(5) Bei Nichtanreise hat der Mieter innerhalb von 24 Stunden Kontakt mit dem Vermieter aufzunehmen. Nach einer Frist von 24 Stunden ohne Benachrichtigung an den Vermieter gilt der Mietvertrag als vom Mieter gekündigt. Der Vermieter kann dann frei über die Ferienunterkunft verfügen. Die Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter bleiben davon unberührt.
§ 8 Vorzeitige Abreise
Wird der Mietvertrag nach Mietbeginn durch den Mieter vorzeitig beendet, hat der Mieter keinen Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung des Mietpreises.
§ 9 Rücktritt seitens des Vermieters
(1) Der Vermieter ist berechtigt, von einer bestätigten Buchung innerhalb von 48 Stunden ohne Angaben von Gründen zurückzutreten. Dies begründet keine Ansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit ohne Kündigungsfrist vom Mietvertrag zurückzutreten, wenn der Mieter sich derart vertragswidrig verhält, dass es dem Vermieter nicht zuzumuten ist, am Vertrag festzuhalten oder die sofortige Aufhebung des Vertrages zum Schutz anderer Mieter gerechtfertigt ist. Gleiches gilt, wenn der Mieter die Ferienunterkunft unter irreführenden oder falschen Angaben wesentlicher Tatsachen, zum Beispiel seiner Person, der Anzahl der Mitreisenden oder dem Zweck des Aufenthalts betreffend, gebucht hat.
(3) Der Vermieter ist berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten, wenn höhere Gewalt, etwa die Zerstörung der Ferienunterkunft durch Naturgewalten oder Feuer oder andere schwerwiegende vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. Gleiches gilt bei einem Verkauf der Ferienanlage an einen Dritten. Bei Kündigung vor Mietbeginn erhält der Mieter bereits gezahlte Beträge unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Ergeben sich die Umstände nach Antritt der Reise, wird der Vermieter versuchen, dem Mieter eine Ersatzunterkunft auf seiner Anlage zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird das Mietverhältnis vorzeitig beendet.
§ 10 Anreise (Check-in)
Soweit in der Buchungsbestätigung nichts anderes vermerkt ist, stehen die Ferienunterkünfte am Anreisetag ab 16.00 Uhr zur Verfügung. Die Ankunft muss bis spätestens 20.00 Uhr erfolgen, es sei denn, ein späterer Ankunftstermin ist im Vorfeld vereinbart worden. Kann der Mieter aus selbst verschuldeten oder nicht verschuldeten Gründen diese Uhrzeit nicht einhalten, muss er den Vermieter umgehend davon unterrichten. Der Vermieter wird sich bemühen, dem Mieter eine spätere Ankunft zu ermöglichen. Entstehen dem Vermieter dadurch zusätzliche Kosten, kann er diese an den Mieter weiterleiten.
§ 11 Abreise (Check-out)
(1) Soweit in der Buchungsbestätigung nichts anderes vermerkt ist, muss die Ferienunterkunft am Abreisetag bis spätestens 10.00 Uhr vom Mieter geräumt sein. Die Schlüssel sind zurückzugeben.
(2) Unterlässt der Mieter die Räumung und ist er nicht vor Ort anzutreffen, hat der Vermieter das Recht, die Ferienunterkunft auf Risiko des Mieters leerzuräumen. Der Vermieter verpflichtet sich, das Hab und Gut des Mieters sicher unterzustellen. Er übernimmt allerdings keine Gewährleistung für den Fall, dass etwas abhanden kommt oder beschädigt wird, soweit er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Außerdem kann der Vermieter dem Mieter die verspätete Abreise in Rechnung stellen. Bei einer Verspätung bis zu zwölf Stunden werden 50% des Mietpreises der für den Tag gültigen Rate fällig, über zwölf Stunden 100%.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, die Ferienunterkunft in einem aufgeräumten Zustand zu verlassen. Das Geschirr muss gespült sein bzw. dreckiges Geschirr sich zumindest im Geschirrspüler befinden. Der Müll muss ordnungsgemäß entsorgt worden sein. Sollten diese Verpflichtungen nicht erfüllt sein, kann der Vermieter den zusätzlichen Reinigungsaufwand dem Mieter nachträglich in Rechnung stellen.
(4) Die Endreinigung der Ferienunterkunft erfolgt durch den Vermieter. Die Gebühr dafür ist im Mietpreis enthalten.
§ 12 Belegung (maximale Personenzahl)
(1) Die Ferienunterkünfte dürfen nur mit der für eine Unterkunft maximal definierten Personenzahl belegt werden. Kinder gelten in diesem Sinne als Person und sind entsprechend zu berücksichtigen. Allerdings darf maximal ein Kind kostenlos übernachten, wenn es maximal 3 Jahre alt ist und keine eigene Schlafgelegenheit braucht, d.h. im Bett der Eltern oder in einem Babybett schläft. In dem Fall ist es nicht als Person anzugeben.
(2) Im Falle eines Überschreiten der maximal definierten Personenzahl wird eine sofortige Sonderzahlung in Höhe von 250 € fällig. Außerdem ist für jede überzählige Person eine anteilige Vergütung für den Zeitraum der Überbelegung rückwirkend zu bezahlen. Die überzähligen Personen haben die Ferienunterkunft unverzüglich zu verlassen. Dem Vermieter steht frei, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dass der Mietpreis anteilig erstattet wird.
(3) Empfängt der Mieter während seines Aufenthaltes Besucher, die über Nacht bleiben, muss er diese vorher beim Vermieter anmelden. Besucher sind jedoch nur zulässig, insoweit die maximal zulässige Personenzahl für eine Unterkunft insgesamt nicht überschritten wird. Aufbettungen, Zustellbetten etc. sind untersagt.
(4) Die Nutzung von Zelten und Wohnmobilen auf dem Grundstück ist nicht gestattet.
§ 13 Pflichten und Haftung des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Ferienunterkunft während seines Aufenthalts nebst Zubehör und Inventar sorgfältig und pfleglich zu behandeln.
(2) Für die Reinhaltung der Ferienunterkunft während des Aufenthalts ist der Mieter verantwortlich. Er kann beim Vermieter dafür kostenpflichtige Zwischenreinigungen beauftragen.
(3) Der Mieter ist dazu angehalten, sich nach der geltenden Hausordnung zu richten, insbesondere auch bezüglich der Gemeinschaftsflächen der Anlage. Das Übertreten der Hausordnung kann eine Verwarnung oder in schwerwiegenden Fällen eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses nach sich ziehen, ohne dass der Mietpreis erstattet wird. Gleiches gilt, wenn sich trotz mehrfacher Verwarnung kleinere Verstöße wiederholen.
(4) Der Mieter haftet für jegliche Schäden, die während seines Aufenthaltes durch ihn, einen Mitreisenden oder einen seiner Besucher entstehen. Für den Ersatz des Schadens darf der Vermieter die Kreditkarte des Mieters mit der Schadensumme belasten. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter ungefragt alle Schäden anzuzeigen, die während seines Aufenthaltes in der Ferienunterkunft oder auf der Anlage verursacht wurden.
(5) Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Schäden oder Mängel in der Ferienunterkunft, die er nicht zu verantworten hat, unverzüglich dem Vermieter zu melden und bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen oder Mängeln alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuelle Schäden so gering wie möglich zu halten.
(6) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter und seinen Handwerkern für kurzfristig notwendig gewordene und nicht verschiebbare Reparaturen Zugang zur Ferienunterkunft zu gewähren, soweit dies nicht einen vertretbaren Rahmen überschreitet.
(7) Dem Mieter ist untersagt, die Ferienunterkunft umzudekorieren, umzumöblieren, große Möbelstücke (zum Beispiel Betten oder Sofas) umzuschieben bzw. zweckzuentfremden oder Matratzen aus den Betten zu nehmen.
(8) Der Mieter haftet für die ihm übergebenen Schlüssel und ist bei Verlust zur Übernahme der daraus entstehenden Kosten verpflichtet.
§ 14 Rauchverbot
In allen Ferienunterkünften gilt striktes Rauchverbot. In den Unterkünften im Reethaus gilt dies auch für die Balkone und Terrassen und alle Flächen dicht am Gebäude. Im Falle eines Verstoßes wird eine sofortige Sonderzahlung in Höhe von 250 € fällig. Der Vermieter kann zusätzliche Kosten für die Reinigung der Ferienunterkunft geltend machen.
§ 15 Haustiere
(1) Haustiere dürfen nur in bestimmte Ferienunterkünfte der Anlage mitgebracht werden. Die Mitnahme ist kostenpflichtig und muss vorher angemeldet werden.
(2) Bei Mitnahme eines Haustieres in eine Ferienunterkunft, für die keine Haustiere zugelassen sind, ist der Einzug in die Ferienunterkunft nicht möglich, ohne dass der Mietpreis erstattet wird. Sollte ein Haustier erst nach Einzug des Mieters entdeckt werden, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen, ohne dass der Mietpreis anteilig erstattet wird. Es wird zudem eine sofortige Sonderzahlung in Höhe von 250 € fällig und der Mieter hat die sonst für Haustiere gültige Pauschale zu entrichten. Der Vermieter hat das Recht, zusätzliche Reinigungskosten dem Mieter in Rechnung zu stellen.
§ 16 Parkplatz
(1) Der Vermieter besitzt auf seiner Anlage einen frei zugänglichen Parkplatz, auf dem für jede Ferienunterkunft ein Stellplatz vorgehalten wird. Sollten durch die unerlaubte Benutzung Dritter nicht genügend freie Stellplätze vorhanden sein, ist der Vermieter dafür nicht verantwortlich zu machen. Der Vermieter verpflichtet sich jedoch, eine für den Mieter möglichst sachgerechte Lösung zu finden.
(2) Pro Ferienunterkunft darf ein Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt werden. Zusätzliche Fahrzeuge müssen beim Vermieter angemeldet werden. Der Mieter hat keinen Anspruch, mehr als ein Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellen zu können. Der Vermieter kann für zusätzliche Fahrzeuge Gebühren verlangen.
(3) Soweit der Mieter den Parkplatz des Vermieters nutzt, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag an dem dort abgestellten Fahrzeug zustande. Der Vermieter haftet bei Abhandenkommen oder Beschädigungen des abgestellten Fahrzeuges nicht. Gleiches gilt für dessen Inhalt. Als Fahrzeug gelten auch Motorräder oder sonstige motorisierte Fortbewegungsmittel.
§ 17 Haftung des Vermieters
(1) Grundsätzlich sind Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ebenso nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
(2) Die vertragliche Haftung des Vermieters für Schäden, die nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen, ist auf den dreifachen Mietpreis beschränkt.
(3) Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung für das vom Mieter in die Ferienunterkunft eingebrachte Gut. Gleiches gilt für vom Mieter mitgebrachte Fahrräder, die auf der Anlage des Vermieters abgestellt werden.
(4) In Ferienunterkünften, in denen sich eine Sauna befindet, erfolgt deren Benutzung auf eigenes Risiko des Mieters. Der Vermieter sorgt lediglich für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Sauna. Der Mieter ist verpflichtet, sich selbst darüber zu informieren, wie man sauniert, ohne gesundheitliche Risiken einzugehen. Es obliegt auch seiner Verantwortung zu entscheiden, um sein Gesundheitszustand eine Saunabenutzung überhaupt erlaubt.
(5) Die Benutzung der Saunen der Wellnesslandschaft der Ferienanlage erfolgt zu den gleichen Bedingungen wie die Benutzung der Saunen in den Ferienunterkünften.
(6) In Ferienunterkünften, in denen sich ein Kamin befindet, erfolgt deren Benutzung auf eigenes Risiko des Mieters. Der Vermieter sorgt lediglich für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Kamins.
§ 18 Fremdleistungen
Wenn der Vermieter dem Mieter Fremdleistungen vermittelt, so werden diese Fremdleistungen vom Leistungserbringer in eigener Verantwortung erbracht. Für Fremdleistungen wird vom Vermieter kein Gewähr oder Haftung übernommen.
§ 19 Mängel & Reklamationen
(1) Die Ferienunterkunft wird so gebucht, wie sie sich aus der Beschreibung auf der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der entsprechenden Beschreibung auf der Internetseite des Vermieters (www.moenchgut-living.de) oder in seinen Broschüren ergibt. Grundlage für Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzforderungen des Mieters können ausschließlich Abweichungen der am Urlaubsort bezogenen Unterkunft von der Beschreibung der Unterkunft sein. Die Beschreibungen der Ferienunterkünfte wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sollte es zu Abweichungen zwischen der Beschreibung einer Ferienunterkunft und der tatsächlichen Situation kommen, begründet dies allerdings nur dann Ansprüche des Mieters, wenn die Abweichungen als wesentlich oder für den Aufenthalt als beeinträchtigend einzustufen sind. Änderungen hinsichtlich der Einrichtung und Ausstattung einer Ferienunterkunft bleiben dem Vermieter vorbehalten und begründen keine Ansprüche des Mieters, wenn sie gegenüber den beispielhaft angegebenen gleichwertig sind.
(2) Für die Ausstattung und Sauberkeit der Ferienunterkunft übernimmt der Vermieter nur soweit die Verantwortung, wie dies bei ständig wechselnden Mietern unter Einhaltung der notwendigen Sorgfaltspflichten möglich ist. Das in der Natur normale Auftreten von Insekten wie Wespen, Ohrenkneifern, Ameisen, Spinnen, Mücken etc. stellt keinen Mangel dar, auch wenn diese sich innerhalb der Ferienunterkunft befinden.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, eventuelle Mängel unverzüglich dem Vermieter zur Kenntnis zu geben. Der Vermieter wird für Abhilfe sorgen, sofern die Reklamation berechtigt und die Abhilfe möglich ist. Unterlässt es der Mieter schuldhaft, einen Mangel in dieser Weise anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung und Schadensersatz nicht ein.
(4) Der Mieter hat dem Vermieter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu gewähren. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist, vom Vermieter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Mieters gerechtfertigt ist.
(5) Lässt sich der Mangel an der gemieteten Ferienunterkunft nicht kurzfristig beseitigen, so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine gleichwertige Ersatzunterkunft zu stellen.
(6) Bei Beeinträchtigung des Urlaubs oder der Ferienunterkunft durch höhere Gewalt (zum Beispiel schlechtes Wetter, Kälte, Sturm, innere Unruhen, fehlende Treibstoffversorgung, Epidemien, Sturmfluten, Algenverschmutzung, Ölpest, Feuer, terroristische Gewalthandlungen o.ä.) oder durch den Vermieter nicht beeinflussbare Sachverhalten (zum Beispiel Baulärm außerhalb der Anlage, behördliche Anordnungen) haftet der Vermieter nicht.
(7) Wird der Aufenthalt infolge eines Mangels der durch den Vermieter zu erbringenden Leistungen erheblich beeinträchtigt und wurden die Voraussetzungen der Fristsetzung erfüllt und liegen keine der zuvor genannten Haftungsausschlüsse vor, kann der Mieter den Mietpreis mindern oder den Vertrag kündigen. Darüber hinaus kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; in der Regel jedoch nur dann, wenn der Mangel so erheblich ist, dass eine Minderung des Mietpreises von mindestens 50 Prozent gerechtfertigt ist.
(8) Ein Recht auf Abtretung jeglicher Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche des Mieters (gleich aus welchem Rechtsgrund) an Dritte (auch an Ehegatten und Lebenspartner) ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen anderer Mieter im eigenen Namen.
(9) Die Mitarbeiter des Vermieters sind nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. Nur Anerkennungen durch die Geschäftsführer des Vermieters sind bindend.
§ 20 Fristen & Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung einer Leistung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung des Aufenthalts gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Deliktische Ansprüche sind innerhalb von sechs Monaten nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Es wird empfohlen, Ansprüche schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur noch dann geltend gemacht werden, wenn der Mieter an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert war.
§ 21 Datenschutz
Personengebundene Daten des Mieters werden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erhoben. Sie werden Dritten nur insoweit zugänglich gemacht, als dies zur Abwicklung des Mietverhältnisses notwendig ist.
§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. Unwirksame Regelungen werden durch die gesetzlichen Vorschriften ersetzt.
(2) Diese AGB gelten, soweit in den Buchungskonditionen keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
(3) Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen den Vermieter zur Anfechtung des Mietvertrages.
(4) Gerichtsstand für beide Parteien ist Mönchgut.